Satzung der Briefmarken-Sammlergemeinschaft Bielefeld e.V.

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1

Der Verein führt den Namen „Briefmarken-Sammlergemeinschaft Bielefeld e. V.“ (im folgenden BSG genannt), gegründet im Jahre 1935, und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld eingetragen.

§ 2

Die BSG erstrebt keine Gewinne im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 in der jeweils geltenden Fassung und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Kulturförderung und Jugendpflege durch

a) Erhaltung und Pflege des Kulturgutes „Briefmarke“ in philatelistischen Sammlungen

b) Förderung der Postgeschichtsforschung, besonders des heimischen Raumes. Die hierbei aufgefundenen und erschlossenen postgeschichtlichen Dokumente und Belege sollen in Sammlungen erfasst und durch deren Ausstellung sowie durch Publikationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

c) Förderung der Jugendphilatelie durch Heranführen der Jugend an die Philatelie als eine sinnvolle und bildende Freizeitgestaltung. Die BSG unterhält zu diesem Zweck eine Jugendgruppe, die Mitglied des Landesringes Nordrhein-Westfalen der Deutschen Philatelistenjugend e. V. ist.

§ 3

Die Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

§ 5

Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins bejahen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Bei Minderjährigen bedarf der Antrag der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Der Vorstand kann die Mitgliedschaft von Personenvereinigungen zulassen.

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch schriftliche Austrittserklärung.

Sie hat durch einfachen Brief an eines der Vorstandsmitglieder bis zum 30. September des laufenden Jahres zum Jahresschluss zu erfolgen. Nicht fristgerechte Austrittserklärungen werden erst zum Jahresende des darauffolgenden Kalenderjahres wirksam. Die Beitragspflicht endet mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die fristgerechte Kündigung erfolgt ist.

b) durch Tod

c) durch Ausschluss.

Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied dieser Satzung zuwiderhandelt, die Vereinsinteressen schädigt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig macht. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Ehrenrates. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Mit Zugang der Mitteilung über den Ausschluss erlöschen alle Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein.


III. Beiträge

§ 7

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Er wird grds. durch Bankeinzug erhoben.

Neu beigetretene Mitglieder haben den für das laufende Jahr fälligen Beitrag bei Bestätigung der Mitgliedschaft zu entrichten. Mitgliedern, die zur Zahlung des Beitrages nicht in der Lage sind, kann auf Antrag der Beitrag ganz oder teilweise vom Vorstand erlassen werden.

Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.


IV. Organe

§ 8

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Ehrenrat.

§ 9

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt den Vorstand, den Ehrenrat sowie zwei Rechnungsprüfer und beschließt über Satzungsänderungen, Entlastung des Vorstands, Ernennung von Ehrenmitgliedern und Anträge. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung soll im Laufe der ersten drei Monate eines jeden Jahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder verlangen.

Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden oder seinem die Sitzung leitenden Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10

Der Vorstand besteht aus

– dem Vorsitzenden,
– dem stellvertretenden Vorsitzenden,

– dem Geschäftsführer,

– dem Schatzmeister,

Ein Beisitzer kann dem Vorstand zusätzlich angehören.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Dem erweiterten Vorstand der BSG können der Bibliothekar, der Ausstellungsleiter der Tauschwart, sowie weitere vom Vorstand benannte Funktionsträger angehören. Diese sind nicht stimmberechtigt.


Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert bis zum Schluss der vierten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand soll sich selbst eine Geschäftsordnung geben.

Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

§ 11 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er ist unabhängig. Er wird tätig zur Schlichtung auf begründete Anrufung durch ein betroffenes Mitglied und/oder durch ein Vereinsorgan (Vorstand, Mitgliederversammlung, Kassenprüfer) kraft seiner Funktion. Erst nach seiner Entscheidung darf der ordentliche Rechtsweg beschritten werden.

§ 12

Kassenprüfer, Kassenprüfung

Zur Prüfung der Kassengeschäfte sind von der Mitgliederversammlung alljährlich zwei Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer zu wählen. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Die Prüfung der Kassengeschäfte findet alljährlich vor der Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr statt. Die Kassenprüfer haben über ihre Tätigkeit und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten.


V. Kostenentschädigungen

§ 13

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben lediglich Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereins gemachten Auslagen. Eine Entschädigung für Arbeitsaufwand wird nicht gewährt.


VI. Satzungsänderungen

§ 14

Satzungsänderungen können von den Mitgliedern oder dem Vorstand der BSG beantragt werden. Satzungsänderungsanträge sind spätestens zusammen mit der Einladung und der Tagesordnung zur jährlichen Mitgliederversammlung in vollem Wortlaut schriftlich mitzuteilen. Zur Annahme ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Anträge auf Satzungsänderungen durch Vereinsmitglieder sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

Satzungsänderungen sind in den Vereinsmitteilungen zu veröffentlichen.


VII. Vereinsauflösung

§ 15

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich für diesen Zweck schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufenen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Stimmenmehrheit beschlossen werden. Diese Versammlung beschließt in gleicher Weise über die Verwendung des Vereinsvermögens.


VIII. Ermächtigungen

§ 16

Der Vorstand wird ermächtigt, Regeln für die Tauschordnung und die Bücherei zu erlassen. Diese Regelungen treten jeweils frühestens nach Veröffentlichung in den Vereinsmitteilungen in Kraft, es sei denn, dass ein späteres Inkrafttreten ausdrücklich geregelt wird.


IX. Schlussbestimmungen

§ 17

Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht ergänzend Anwendung.


X. Inkrafttreten

§ 18

Diese Satzung tritt in Abänderung der Satzung vom 21.02.2016 am 01.01.2022 in Kraft. Sie wurde auf der Mitgliederversammlung am 12.09.2021 in Bielefeld genehmigt.

Bielefeld, den 12.09.2021